Zu den Anforderungen an eine Sachgrundbefristung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 69/11

Eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verlangt die positive Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass mit hinreichender Sicherheit der Bedarf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach dem vorgesehenen Vertragsende nicht mehr besteht. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt die Befristung nicht.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 – 8 Ca 11874/09 – abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10.02.2008 zum 31.12.2009 geendet hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

2

Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 07.11.2000 auf Grund mehrerer unterschiedlich befristeter Verträge mit Unterbrechungen bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt ist sie durchgängig seit dem 01.03.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage dieser Tätigkeit war zunächst ein bis zum 30.11.2006 befristeter Vertrag, der bis zum 31.03.2008 als Vertretung für eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin und sodann bis zum 31.12.2008 als sogenannte Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG verlängert wurde. Daran unmittelbar anschließend schlossen die Parteien am 10.12.2008 den streitgegenständlichen vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 befristeten Arbeitsvertrag, der ausweislich eines von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vermerks zum befristeten Arbeitsvertrag mit der Vertretung einer anderweitig beauftragten Stelleninhaberin (§ 14 Abs. 1 Nr. TzBfG) begründet wird. Mit diesem Vertrag wird die Klägerin als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Tätigkeitsebene IV bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.994,00 € eingesetzt.

3

Mit ihrer am 23.12.2009 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf den 31.12.2009.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sei nur dann ein gesetzlicher Befristungsgrund, wenn ein anderer Beschäftigter aus in seiner Person liegenden Gründen vorübergehend vollständig an der Arbeitsleistung verhindert sei, wie dies etwa bei Krankheit, Urlaub, Entsendung ins Ausland, Wehr-/Ersatzdienst, Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG sowie betriebsverfassungsrechtlich oder personalvertretungsrechtlich begründeten Freistellungen der Fall sei. Der als Sachgrund anerkannte Vertretungsfall setze dabei immer den „Ausfall“ einer Stammkraft voraus, was bei der Vertretung eines mit anderen Aufgaben beauftragten Mitarbeiters nicht der Fall sei.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom August 2007 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die streitgegenständliche Befristung mit der vorübergehenden Beauftragung der eigentlichen Stelleninhaberin Frau M mit anderen Tätigkeiten begründet, die ihrerseits planmäßig Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Tätigkeitsebene IV ist.

11

Zum Hintergrund hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, den Arbeitsagenturen seien ab dem 01.01.2008 befristet bis zum 31.12.2009 Ausgabeermächtigungen im Rahmen des Programms WeGebAU (Weiterbildung geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen) zur Verfügung gestellt worden, um sogenannte Weiterbildungsberater, die aus den vorhandenen hierfür geeigneten Mitarbeitern rekrutiert werden sollten, einzusetzen. Die Arbeitsagentur in B habe eine einzige solche Ausgabeermächtigung erhalten. Vor dem Hintergrund dieser haushälterisch zugewiesenen Beauftragungsmöglichkeit sei beabsichtigt gewesen, Frau M bis zum 31.12.2009 als Weiterbildungsberaterin zu beschäftigen. Anschließend habe sich auf ihre Stelle als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben zurückkehren sollen. Tatsächlich habe Frau M diese Funktion als Weiterbildungsberaterin ab dem 01.05.2008 ausgeübt und sei ab dem 01.08.2008 auch entsprechend förmlich beauftragt worden. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Teamstrukturen im Zuge des Personalhaushalts 2009 sei die Funktion der Weiterbildungsberaterin dann wieder aufgehoben und Frau M nach Widerruf der vorherigen Beauftragung statt dessen mit Wirkung vom 21.09.2009 bis 20.03.2010 zur Regionaldirektion N zum Einsatz als Programmberaterin im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme abgeordnet worden. Mit Beendigung dieser Abordnung sei sie wieder planmäßig als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben tätig.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 07.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 02.03.2011 begründet.

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Die Klägerin hält die Befristung weiterhin für rechtsunwirksam. Hierzu behauptet sie, sie sei nicht als Vertreterin von Frau M tätig geworden. Sie habe vielmehr bis Oktober 2008 in der Abteilung Arbeitgeber-Service gearbeitet. Ab November 2008 habe sie bis August 2009 als Sachbearbeiterin Innendienstaufgaben übernommen und in Zuarbeit für Frau M aufwendige Anträge bearbeitet. Ab September 2009 habe sie dann wiederum in der Abteilung Arbeitgeber-Service gearbeitet. Eine Vertretungssituation, wie von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorgesehen, habe also nicht vorgelegen.

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Außerdem meint die Klägerin, eine Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege nur dann vor, wenn ein anderer Beschäftigter vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert sei und durch den zeitweiligen Ausfall dieses Beschäftigten der im Unternehmen veranschlagte Personalbedarf vorübergehend nicht gedeckt sei, so dass bis zur Rückkehr des zu Vertretenden ein Zusatzbedarf stehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch Frau M vorübergehend mit anderen Arbeitsaufgaben betraut worden. Dies erfüllte nicht den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Anderenfalls könnte ein Arbeitgeber durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung von Arbeitnehmern zur Erledigung der neu eingerichteten Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen wären.

15

Schließlich meint die Klägerin, auf Grund der Vielzahl der vorhergehenden Befristungen liege eine unzulässige Kettenbefristung vor. Auch dies führe zur Unwirksamkeit des zuletzt befristeten Vertrages.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010, – 8 Ca 11874/09 -, abzuändern und

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 10.12.2008 zum 31.12.2009 geendet hat und

19

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie stimmt der Klägerin insoweit zu, als es richtig sei, dass diese nicht exakt die Tätigkeiten verrichtet habe, die Frau M vor ihrer Abordnung erledigt habe. Dies sei jedoch in der Organisationsstruktur der Beklagten im Rahmen des sogenannten WeGebAU-Projekts begründet. Nachdem Frau M ab Mai 2008 als Weiterbildungsberaterin tätig geworden sei, habe zunächst eine Aufgabenumverteilung unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Personalgesamtkapazität bis zum Ende des Jahres 2008 stattgefunden. Die Vertretung der Weiterbildungsberater sei ab Mitte 2008 durch ausgewählte Arbeitsvermittler erfolgt. Im Dezember 2008 habe dann eine Reorganisation stattgefunden und alle Arbeitsvermittler mit Schwerpunktaufgabe Arbeitgeber-Service seien in zwei sogenannten Arbeitgeberteams zusammengefasst worden. Dort hätten sie Arbeitsvermittleraufgaben, aber auch Zuarbeitungen im Rahmen der Weiterbildungsberatung geleistet. Zur (teilweisen) Abdeckung des durch die Beauftragung von Frau M zu erledigenden Arbeitspensums sei dann die Klägerin mit dem streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag weiter beschäftigt worden. Ab September 2009 sei schließlich die Spezialfunktion der Weiterbildungsberaterin nicht mehr besetzt und diese Aufgabe auf spezialisierte Arbeitsvermittler in den Teams verteilt worden. Seit 2010 erfolge neben der Beratung auch die administrative Abwicklung der wenigen noch eingehenden Fälle allein in den sogenannten Arbeitgeberteams. Nach allem seien die Voraussetzungen für eine Vertretungsbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfüllt. Ein Mitarbeiter falle nämlich immer bereits dann aus, wenn ihm ein anderer Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber zugewiesen werde. Entscheidend sei allein, dass er an der Verrichtung seiner bisherigen Tätigkeit gehindert sei.

23

Schließlich meint die Beklagte, die Klägerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung zu den Kettenbefristungen berufen, da es auf Grund der mehrfachen und länger andauernden Unterbrechungen bereits am Vorliegen einer solchen Kettenbefristung fehle.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

25

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

26

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2009 ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die erkennende Kammer folgt in der rechtlichen Qualifizierung des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages im Wesentlichen der Argumentation der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 16.03.2011 – 9 Sa 1308/10 -).

27

1. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Die Klägerin hat die vorliegende Entfristungsklage am 23.12.2009, also noch vor Ablauf der streitigen Befristung beim Arbeitsgericht Köln erhoben. Eine solche vor Fristbeginn eingereichte Klage ist unstreitig zulässig und wahrt die gesetzliche Klagefrist (vgl. KR – Bader, 9. Auflage, § 17 TzBfG Rdnr. 35 mit umfassenden weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

28

2. Die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2009 ist rechtsunwirksam. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist sie nicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

29

a. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der Grund für die Befristung in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Dabei setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 -, NZA 2011, 507 mit weiteren Nachweisen). Typische Gründe für den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters können zum Beispiel Krankheit, Beurlaubung, Einberufung zum Wehrdienst, Abordnung eines anderen Arbeitnehmers ins Ausland und ähnliches sein (vgl. APS/Backhaus, 3. Auflage, § 14 TzBfG Rdnr. 330 mit weiteren Nachweisen).

30

Abzugrenzen ist der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dabei von dem vorübergehend bestehenden betrieblichen Mehrbedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (vgl. HWK/Schmalenberg, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rdnr. 25).

31

b. Im vorliegenden Fall ist der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin nicht darauf zurückzuführen, dass Frau M vorübergehend an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsagentur in B verhindert war. Verursacht worden ist der Mehrbedarf an Arbeitsleistung in der vorgenannten Arbeitsagentur vielmehr dadurch, dass der Arbeitsagentur eine sogenannte Ausgabeermächtigung zugeteilt worden war und sie daraufhin die Mitarbeitern M mit der Aufgabe einer Weiterbildungsberaterin betraut hat. Einen Vertretungsfall im Sinne der BAG Rechtsprechung stellt dies nicht da (ebenso LAG Köln, Urteil vom 16.03.2011 – 9 Sa 1308/10 -). Anderenfalls könnte der Arbeitgeber durch befristete Übertragung von neuen Aufgaben auf Stammkräfte Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entzogen wären (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 – 2 Sa 321/09 -).

32

3. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

33

a. Unerheblich ist insoweit, dass die Parteien in dem schriftlichen Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 den Befristungsgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG angeführt haben. Der Arbeitgeber kann sich auch in einem solchen Fall auf einen anderen Befristungsgrund berufen, denn der Befristungsgrund muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt werden. Daher kann, wenn ein im Arbeitsvertrag angegebener Sachgrund die Befristung nicht rechtfertigt, auch ein anderer Grund nachgeschoben werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 -, NZA 2005, 923).

34

b. Voraussetzung für eine sachliche Rechtfertigung nach dieser Vorschrift ist, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das Gesetz knüpft mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen konnte. Erforderlich für eine Sachgrundbefristung nach dieser Vorschrift ist daher immer die positive Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in den Betrieb kein Bedarf mehr besteht (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2007 – 7 AZR 20/06 -, NZA 2007, 566; Laux/Schlachter, TzBfG, § 14 Rdnr. 25 jeweils mit weiteren Nachweisen). Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt demgegenüber nicht die Befristung, jedenfalls soweit nicht die besonderen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfüllt sind. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiss, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsehen wird. Ebenso wie in der Privatwirtschaft kann aber allein die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet noch keinen sachlichen Grund für die Befristung abgeben (vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.03.2011 – 9 Sa 1308/10 -).

35

c. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Beschäftigung der Klägerin wegen vorübergehenden Mehrbedarfs. Wie die Beklagte selbst im Einzelnen ausgeführt hat, beruht die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin allein auf der der Agentur in B ab Januar 2008 befristet bis zum 31.12.2009 zur Verfügung gestellten sogenannten Ausgabeermächtigung für die Beschäftigung eines Weiterbildungsberaters. Dies stellt aber im Ergebnis nichts anderes als eine Haushaltsbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dar, die nach ihrem Wortlaut möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Bezeichnenderweise spricht auch die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2010 davon, dass die Beschäftigung auf Grund der befristeten Bereitstellung von Sondermitteln bis zum 31.12.2009 erfolgt ist. Die Beklagte hat mithin keine Prognoseentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs getroffen. Ein solcher vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften lag nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte allein auf die aus haushälterischen Gründen befristete zur Verfügungstellung weiterer Mittel reagiert und die ihr gewährte haushaltsjahrbezogene Ausgabeermächtigung im WeGebAU Programm wahrgenommen. Eine Befristungsrechtfertigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann auf diese Weise aber nicht begründet werden.

36

4. Schließlich ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Denn nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 (7 AZR 728/09, Pressemitteilung Nr. 17/11) steht fest, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eine Sachgrundbefristung nach dieser Vorschrift bei der Bundesagentur für Arbeit nicht in Betracht kommt. Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an.

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5. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines sonstigen, nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG gesetzlich geregelten Sachgrundes bestehen nicht.

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6. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Befristung ist die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.1985, NZA 1986, 562).

39

III. Als insgesamt unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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